Bundestag beschließt Reform der Grundsteuer
Der deutsche Bundestag hat den Weg für eine Reform der Grundsteuer frei gemacht. Dafür war eine Grundgesetzänderung erforderlich. Für die Grundgesetzänderung stimmten 495, dagegen 139, es gab zehn Enthaltungen. Damit wurde die nötige Zweidrittelmehrheit erreicht. Auch das eigentliche Gesetz zur Reform der Grundsteuer wurde im Parlament angenommen. Dafür stimmten die Fraktionen von Union, SPD und Grünen, dagegen votierten die AfD und die FDP, die Linke enthielt sich. Der Bundesrat soll nach Angaben einer Sprecherin am 8. November über die Grundsteuer-Reform entscheiden.
Vor wenigen Tagen hatte bereits der Finanzausschuss des Bundestages grünes Licht für die Reform gegeben. Für die Kommunen ist das eine gute Nachricht, denn die Grundsteuer bleibt als wichtige Einnahmequelle der Kommunen mit Einnahmen von rund 15 Milliarden Euro im Jahr erhalten. Wäre bis Ende des Jahres 2019 kein Kompromiss gefunden worden, wäre die Steuer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weggefallen.
Der Deutsche Städtetag hatte sich im Vorfeld der Entscheidung im Bundestag erleichtert gezeigt, dass der Bundestag mit großer Mehrheit die Grundsteuer-Reform beschließen wolle. Damit werde voraussichtlich eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen langfristig gesichert, sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Helmut Dedy, der Deutschen Presse-Agentur. "Mit dem heutigen Bundestagsbeschluss wird eine zähe Hängepartie parteiübergreifend beendet. Die Städte sind sehr erleichtert, dass jetzt mit großer Mehrheit eine tragfähige Lösung gefunden wurde.“
Die Städte bekennen sich ausdrücklich zu einer aufkommensneutralen Reform. Sie soll nicht zu höheren Einnahmen führen. Dafür werden die Städte ihre örtlichen Hebesätze rechtzeitig anpassen. Die Länder-Öffnungsklausel haben sich die Städte nicht gewünscht. Wir hätten eine bundesweit einheitliche Grundsteuer bevorzugt, aber Bund und Länder haben anders entschieden, um eine Mehrheit zu sichern.
SPD hat Wertorientierung durchgesetzt
Bernhard Daldrup, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion, hatte zuvor betont, dass die SPD-Fraktion sich in der Frage der künftigen Berechnung der Grundsteuer durchgesetzt habe: „Die Berechnung der Grundsteuer wird sich auf Bundesebene am Wert der Grundstücke orientieren. Das heißt, dass bei gleicher Fläche der Villenbesitzer in einer teuren Lage mehr Grundsteuer zahlen muss als der Hausbesitzer in einer schlechteren Randlage. Das ist gerecht und trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung“, ist Daldrup überzeugt.
In einer gemeinsamen Pressemitteilung von der SPD-Bundestagsfraktion von Achim Post, dem stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, Lothar Binding, dem finanzpolitischen Sprecher und Daldrup wird der gefundene Kompromiss als „insgesamt eine vernünftige Basis für die weiteren Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat“ gewertet. Allerdings seien auch „schmerzhafte Kompromisse notwendig“ gewesen. Das ist eine Anspielung auf einen Sonderweg für Bayern: Denn den Ländern wird durch eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes das Recht eingeräumt, abweichende landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer zu erlassen. Hierauf hatte insbesondere die CSU bestanden.
„Keine Nachteile im Finanzausgleich für andere Bundesländer“
Allerdings sieht der Gesetzesentwurf vor, dass für die Berechnung des Länderfinanzausgleichs weiterhin die bundeseinheitliche Regelung zugrunde gelegt wird, teilt die SPD-Fraktion mit. „Damit haben andere Länder wenigstens keinen finanziellen Nachteil durch den Sonderweg eines Landes“, stellen Post, Binding und Daldrup laut Mitteilung fest. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass der Bund die Bund weiterhin die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer.
Im Detail wird das kommunale Hebesatzrecht beibehalten. Zukünftig können Kommunen über die so genannte Grundsteuer C auch gesonderte Hebesätze zur Mobilisierung von baureifen unbebauten Grundstücken zum Zwecke des Wohnbaus oder der Stadtentwicklung erheben, betont Daldrup.
Abschlag für Immobilien des sozialen Wohnungsbaus
Bei der Wertermittlung sollen Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sollen unter bestimmten Voraussetzungen durch einen zusätzlichen Abschlag auf die Steuermesszahl bei der Grundsteuer begünstigt werden, heißt es weiter.
Die Länder haben vorbehaltlich der Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat spätestens bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, für die reibungslose Umsetzung der Reform zu sorgen.
Ralf Bauer
ist Redakteurin beim vorwärts-Verlag und schreibt für die DEMO – Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik.