Parteienfinanzierung

Bundesgerichtshof bestätigt Mandatsträgerabgabe für ehrenamtlichen Bürgermeister

Carl-Friedrich Höck01. Februar 2023
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister in Sachsen-Anhalt wollte keine Mandatsträgerabgabe an seinen CDU-Kreisverband entrichten. Die Bürgermeisterwahl hatte er als unabhängiger Einzelkandidat gewonnen. Zahlen muss er die Abgabe trotzdem, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Amts- und Mandatsträgerabgaben sind für die Parteien eine wichtige Einnahme. In der Regel müssen nicht nur Abgeordnete und Regierungsmitglieder Sonderbeiträge an ihre Partei entrichten, sondern auch Bürgermeister, Landräte und Ratsmitglieder. Aber dürfen Parteien die Mandatsträgerbeiträge auch gerichtlich einklagen? Ja, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Als Einzelkandidat angetreten

Geklagt hatte ein CDU-Kreisverband in Sachsen-Anhalt. Die Klage richtete sich gegen einen ehrenamtlichen Bürgermeister, der von 1972 bis 2019 Parteimitglied war. Seinen Wahlkampf im Jahr 2015 hatte er aber als Einzelkandidat ohne personelle und finanzielle Unterstützung seiner Partei geführt. Als Bürgermeister erhielt er für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 Euro. Auf dieser Grundlage verlangt der CDU-Kreisverband Sonderbeiträge in Höhe von insgesamt 740,46 Euro für die Zeit von Januar 2018 bis November 2019. Dabei stützt er sich auf die Finanz- und Beitragsordnung der Satzung des CDU-Landesverbandes. Der Bürgermeister wehrte sich dagegen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gab dem CDU-Kreisverband Recht (Urteil vom 31. Januar 2023, II ZR 144/21). Der Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er bei der Wahl als Kandidat der Partei angetreten oder von dieser unterstützt worden sei.

Mandatsträgerabgabe ist keine freiwillige Leistung

Der BGH stellte klar: Die Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt begründe einen gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Die Sonderbeiträge seien keine freiwilligen Leistungen. Der Wortlaut der Regelung setze auch keine konkrete Unterstützungsleistung der Partei – etwa im Wahlkampf – voraus. Die Erhebung von Amts- und Mandatsträgerbeiträgen diene der Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Parteimitgliedschaft vermittelten Vorteile. Das könnten zum Beispiel „richtungsweisende Unterstützungshandlungen“ sein. Das Gericht schließt auch nicht aus, dass die langjährige CDU-Mitgliedschaft des Kandidaten den Wahlberechtigten bewusst war und dies ihre Entscheidung beeinflusst hat, auch wenn die Partei die Kandidatur nicht aktiv unterstützt hat.

Der im Grundgesetz verankerte Grundsatz des freien Mandats sei durch die Abgabe nicht beeinträchtigt, meint das Gericht. Denn sie wirke sich nicht darauf aus, wie das Mandat inhaltlich ausgeübt wird. Anders als bei Bundestagsabgeordneten solle die Aufwandsentschädigung auch keine finanzielle Unabhängigkeit sichern, weshalb das Gebot einer angemessenen Entschädigung (gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) der Sonderbeitragsregelung nicht entgegenstehe. Das Argument, es stelle eine verfassungswidrige indirekte staatliche Parteienfinanzierung dar, wenn der Bürgermeister einen Teil der Aufwandsentschädigung an die Partei entrichten müsse, wies der BGH ebenfalls zurück. Denn wenn die Aufwandsentschädigung ausgezahlt wird, gehe sie in das private Vermögen des Amts- oder Mandatsträgers über.

 

Weiterführende Informationen:
bundesgerichtshof.de

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