Auswirkung auf Ratsfraktionen

NPD-Parteifinanzierung: Was das Urteil für Kommunen bedeutet

Karin Billanitsch24. Januar 2024
Richterroben des Bundesverfassungsgerichts. Die obersten Verfassungsrichter haben ein wichtiges Urteil zur Parteifinanzierung der ehemaligen NPD, heute „Die Heimat“ gefällt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Partei „Die Heimat“, früher NPD, von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Welche Folgen auf kommunaler Ebene hat das Urteil, etwa für Zuwendungen von Gemeinden an Fraktionen?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) stellt sich die Frage, wie sich das auf die Arbeit von Fraktionen auf kommunaler Ebene auswirken könnte.

Fraktions- und Parteiarbeit sind strikt getrennt zu sehen

Hier gilt: Zuwendungen der Gemeinde an Fraktionen sind strikt getrennt von der Parteienfinanzierung zu sehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in einem Urteil vom 27.06.2018 festgestellt, wo die Richter*innen ausführten: „Fraktionszuwendungen dienen nicht der Finanzierung eventuell ‚hinter‘ den Fraktionen stehender Parteien.“ Fraktionen seien Teil der Staatsorganisation; im Gegensatz dazu seien die Parteien im gesellschaftlichen Bereich politisch tätig. Fraktionszuwendungen dürften allerdings auch nicht zur Parteienfinanzierung zweckentfremdet werden, betonte das oberste Verwaltungsgericht außerdem.

Im damaligen Fall ging es um eine Gemeinde in Hessen. Diese hatte per Satzung den Gemeinderatsfraktionen Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung gewährt. Die Satzung schloss Fraktionen „aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen” von solchen Zuwendungen aus. Aber: Die Ausschlussregelung stellte sich als unwirksam heraus.

„Keine Befugnisse der Gemeinden“

Daran ändert sich auch nichts im Licht der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits damals Stellung genommen zu der Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien durch Verfassungsänderung von staatlicher Finanzierung auszuschließen. Selbst dann gelte: Auch wenn eine Partei keine Parteienfinanzierung mehr bekommt, seien „keine Befugnisse der Gemeinden gegenüber den Gemeinderatsfraktionen abzuleiten“.

Mit anderen Worten: Die Gemeinde muss alle Fraktionen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG gleich behandeln. Die Gemeinde hat keine Rechte, etwa nur der NPD- bzw. „Die Heimat”-Fraktion den Geldhahn zuzudrehen. Denn „Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung sind dazu bestimmt, die Fraktionsarbeit in der Gemeindevertretung zu finanzieren“, so das Bundesverwaltungsgericht 2018.

Politische Bedeutung gering

Die politische Bedeutung der früheren NPD ist gesunken. Nach Zahlen des Verfassungsschutzes für das Jahr 2021 ist sie mit etwa 3.150 Mitgliedern zwar zahlenmäßig die stärkste rechtsextreme Partei in Deutschland, allerdings mit deutlich sinkender Tendenz – so wie seit Jahren schon bei den Wähler*innenzahlen. Das zeigt sich auch auf kommunaler Ebene.

Beispiel: Sie verlor bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westwalen alle Mandate bis auf den Ort Hückelhoven. In Schleswig-Holstein errang sie als „Heimat Neumünster” bei der Gemeindewahl in Neumünster 5,6 Prozent. Bei den Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt errang sie zwei Mandate in An der Finne im Burgenlandkreis, eines im Unstruttal. Stärker sind die Rechtsextremen indes in Sachsen: Bei der Kommunalwahl 2019 schafften sie den Einzug in mehrere Kreistage.

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