Blog Aus den Bundesländern

Hebesatzrecht für Windkraftanlagen

Nico Steinbach24. Juni 2020
Windräder hinter einer Wohnsiedlung (Aufnahme aus Wernitz, Brandenburg)
„Wir wollen einen deutlich stärkeren Ausbau von erneuerbaren Energien, jedoch unbedingt auch eine finanzielle Partizipation der betroffenen Kommunen.” Das fordert Nico Steinbach, Geschäftsführer der SGK Rheinland-Pfalz, in seinem Gastbeitrag.

Nach einem Gesetzentwurf des Bundes sollen die Gemeinden zu Beginn jedes Jahres die Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie des Grundvermögens und deren Lage im Gebiet für Windenergieanlagen, auf das sich der Hebesatz bezieht, bestimmen. Der Hebesatz darf dabei nicht niedriger sein als der für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. das sonstige Grundvermögen. Die Bundesländer sind bereits nach § 26 GrStG ermächtigt, Höchst­hebesätze zu bestimmen. Verschiedene Länder stehen einer Beteiligung von Kommunen an Windkrafterlösen kritisch gegenüber, weil sie den Ausbau der Windkraft gefährdet sehen.

Instrument Grundsteuer

Auch die Frage der Berücksichtigung der Grundsteuer im kommunalen ­Finanzausgleich und damit einer geringen Ergiebigkeit für die Standortgemeinden wird kritisch diskutiert. Die Berücksichtigung der Grundsteuereinnahmen im kommunalen Finanzausgleich ist länderabhängig. In sieben Bundesländern findet keine und in sechs Bundesländern eine geringfügige Berücksichtigung statt, in Rheinland-Pfalz wäre dies über das Instrument Grundsteuer möglich.

Wir wollen einen deutlich stärkeren Ausbau von erneuerbaren Energien, jedoch unbedingt auch eine finanzielle Partizipation der betroffenen Kommunen. Vorteil des Instruments: Die Kommunen sind in der Ausgestaltung des Instrumentariums relativ frei. Von der vorgeschlagenen Regelung sollten sowohl Bestands- wie auch Neuanlagen betroffen sein.

Auch indirekte Partizipation

Kritisch gesehen wird, dass möglicherweise Nachbarkommunen keine (direkte) Berücksichtigung finden (jedoch indirekt über die Umlagen). Aber: Durch die zusätzliche Grundsteuer „Windkraft“ ist eine indirekte Partizipation der benachbarten Kommunen über die Verbandsgemeinde- und Kreisumlage gewährleistet. Für die Problemstellungen gibt es aber allesamt adäquate Lösungen. Die SGK ist davon überzeugt, dass sich das Modell für Rheinland-Pfalz hervorragend eignen würde. Hier nochmals die drei zentralen Punkte, die von der SGK für eine Beteiligung an Windkrafterlösen ins Feld geführt werden:

  • eigenes Hebesatzrecht einführen (Grundsteuer D),
  • Akzeptanz durch Wertschöpfung vor Ort,
  • für die Standortgemeinden und die Nachbargemeinden – Partizipation der breiten Bevölkerung.

 

Dieser Text wurde zuerst im Landes-SGK EXTRA Rheinland-Pfalz der DEMO veröffentlicht und erscheint hier mit freundlicher Genehmigung der SGK Rheinland-Pfalz.