Teilhabe: Zentrale Themen im Jahr 2018
Um die Kommunen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Ländern das Projekt „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“ ins Leben gerufen. Im Jahr 2018 standen dabei jene Themen im Vordergrund, die mit der zweiten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.
1. Neubestimmung des Behinderungsbegriffs und Bedarfsermittlung
In Teil 1 des SGB IX wurde mit dem BTHG zum 1. Januar 2018 bezugnehmend auf die ICF ein neuer Behinderungsbegriff eingeführt. Eine Behinderung wird demnach als Teilhabeeinschränkung verstanden, die das negative Ergebnis der Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren darstellt.
Im reformierten Eingliederungshilferecht sieht das BTHG vor, dass die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorzunehmen hat (§ 118 Abs. 1 SGB IX n. F.). Aufgrund dieser neuen Vorgaben müssen die existierenden Instrumente der Bedarfsermittlung auf ihre ICF-Orientierung hin überprüft und gegebenenfalls durch neue Instrumente ersetzt werden.
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Bundesländer befinden sich aktuell im Prozess der Überarbeitung bzw. Erarbeitung und Erprobung von Bedarfsermittlungsinstrumenten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie die durch das BTHG geforderte Orientierung an der ICF und die Einbeziehung der neun Lebensbereiche der ICF umgesetzt werden kann.
2. Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Die Bedarfsermittlung ist Bestandteil des reformierten Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Mit den Neuregelungen werden im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich normiert. Damit wird das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren ergänzt und die Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung geschaffen.
Mit dem seit 2018 geltenden Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger macht der Gesetzgeber klare Vorgaben zur Klärung der Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Dadurch sollen Leistungen wie aus einer Hand ermöglicht werden.
Sowohl das Gesamtplanverfahren als auch das Teilhabeplanverfahren sehen eine Reihe von Beteiligungen und einzuhaltenden Fristen vor. Das Zusammenspiel beider Verfahren insbesondere in Fällen setzt für die weitere Umsetzung eine enge Abstimmung der Rehabilitationsträger voraus.
3. Teilhabe am Arbeitsleben – Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter
Ein wesentliches Ziel des BTHG ist es, Anreize für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Für Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sollen insbesondere durch zwei neue Leistungsarten Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden:
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit) und
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern.
Das Budget für Arbeit umfasst die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz sowie einen Lohnkostenzuschuss an einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen einstellt (§ 61 Abs. 2 SGB IX). Die Voraussetzung für das Budget für Arbeit ist der Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Die Bundesländer bzw. die Träger der Eingliederungshilfe treffen aktuell Regelungen für Rahmenbedingungen des Budgets für Arbeit, darunter etwa Vorgaben zu Mindestinhalten des Arbeitsvertrags, zum Zeitraum der Erstbewilligung eines Budgets für Arbeit sowie zur Umsetzung der Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber. Sie „bieten berufliche Bildung oder Beschäftigung an, wie sie ansonsten in einer WfbM angeboten werden“, so das BMAS. Zugleich können andere Leistungsanbieter „alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen.“ Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit einem anderen Leistungsanbieter im Arbeitsbereich der WfbM prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt.
4. Trennung der bisherigen Komplexleistung Eingliederungshilfe in Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen
Teilhabeleistungen sollen künftig unabhängig von der Wohnform gewährt werden, in der Menschen mit Behinderungen leben. Menschen mit Behinderungen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, erhalten derzeit eine Komplexleistung, in die sowohl existenzsichernde Leistungen wie Wohnen und Ernährung (in pauschalierter Form) als auch die eigentlichen Fachleistungen der Eingliederungshilfe einfließen.
Personenzentrierung im Sinne des BTHG bedeutet aber, dass jeder einzelne Mensch mit Behinderungen wählen kann, wie viel des ihm zur Verfügung stehenden Geldes er wofür genau einsetzt. Für die Vorbereitung der Landesrahmenverträge müssen die Akteure nun bestimmen, welche konkreten Fachleistungsbedarfe es gibt und wie die Angebotsstruktur künftig ausgestaltet und finanziert werden soll.
Inzwischen geben sowohl die Empfehlungen der AG Personenzentrierung des BMAS als auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins Hinweise darauf, wie die bisherige Gesamtfläche im stationären Setting in Teilflächen unterteilt werden kann, die dem Wohnen und der „Existenzsicherung“ einerseits und der eigentlichen Fachleistung andererseits dienen.
Umsetzungsstand in den Ländern
Die Einzelheiten zur Umsetzung des BTHG regeln die Bundesländer in ihrer Zuständigkeit. Das Projekt dokumentiert den jeweiligen Umsetzungsstand, die dabei jeweils angestellten Überlegungen und auftretenden Fragen.
Ein erster Schritt zur Vorbereitung der dritten Reformstufe zum 1. Januar 2020 ist die (Neu-)Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer (§ 94 Abs. 1 SGB IX).
Mittlerweile wurden in den meisten Bundesländern die Ausführungsgesetze zum BTHG verabschiedet. Dabei müssen insbesondere die Landesgesetze zur Ausführung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch reformiert werden, um die im BTHG für das Jahr 2020 vorgesehene Überführung der reformierten Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX adäquat umsetzen zu können.
fotostudio charlottenburg
Kommissarische Projektleitung des Projekts „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“