Carsharinggesetz: Die Kommunen können sofort handeln
Das neue Carsharinggesetz (CsgG) stellt die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum erstmals auf eine bundesweite Rechtsgrundlage. Es ermöglicht unterschiedliche Privilegierungen. Für Carsharing-Anbieter, die ihre Fahrzeuge an festen Stationen zur Verfügung stellen (stationsbasiertes Carsharing), können reservierte Stellplätze im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden. Diese werden einzelnen Anbietern unternehmensbezogen über Sondernutzung zugewiesen. Für stationsunabhängige Angebote (free-floating Carsharing) können zusätzlich allgemein zugängliche Stellplätze ausgewiesen werden. Diese können dann von allen offiziell gekennzeichneten Carsharing-Fahrzeugen genutzt werden. Das CsgG wird Anfang September 2017 in Kraft treten.
Kommunen können auch jetzt schon Carsharing-Stationen einrichten
Bis auf wenige Großstädte über 500.000 Einwohnern, in denen auch free-floating-Angebote bestehen, finden sich in Städten und Gemeinden überwiegend stationsbasierte Carsharing-Angebote. Hierfür sind unternehmensspezifisch zugeordnete Stellplätze, die nach der Vorlage des CsgG über Sondernutzung genehmigt werden, relevant. Da der Bund nur für Bundesstraßen die Straßenbaulast hat, kann er die Sondernutzung auch nur für diese Straßen regeln. Für alle anderen Straßen regeln die Länder in ihren Straßengesetzen die Zuständigkeiten und die Sondernutzung an diesen Straßen.
Die Kommunen jedoch können schon jetzt handeln. Notwendig ist dazu lediglich eine entsprechende Ergänzung der vor Ort geltenden Satzung für Sondernutzungen. Das Bundesgesetz ist hier lediglich als Muster für die rechtliche Anwendbarkeit der Sondernutzung anzusehen.
Einfaches oder komplexes Vergabeverfahren?
Das CsgG der Bundesregierung macht für die konkrete Auswahl der Anbieter und die Vergabe der Stellplätze komplexe Vorgaben. Als erforderlich angesehen wird demnach sogar ein bundes- oder europaweites Ausschreibungsverfahren. Das dürfte viele Kommunalverwaltungen wohl eher abschrecken und von der Umsetzung abhalten. Die Kommunen können die Auswahlverfahren und -kriterien für Straßen in ihrer Baulast jedoch spezifisch auf ihre regionalen Belange zuschneiden und so vereinfachen. Beispielsweise können Kommunen, in denen nur ein Carsharing-Anbieter agiert, Sondernutzungsrechte für Stellplätze einfach auf Antrag dieses Anbieters einräumen. Ein solches Antragsverfahren vereinfacht den Prozess maximal. Es sollte allerdings nicht angewendet werden, wenn vor Ort mehrere Anbieter im Wettbewerb stehen. Denn dann zieht die Vergabe von Stellplätzen an einen Anbieter womöglich Anträge anderer Anbieter nach sich, denen die Kommune aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ebenfalls stattgeben muss. Auf diese Weise kann leicht eine Kaskade von weiteren Ansprüchen entstehen.
Freiburg: Vorbild für den Vergabeprozess
Kommunen mit mehreren Carsharing-Anbietern sollten daher dem eigentlichen Genehmigungsprozess eine öffentliche Bekanntgabe vorschalten, in der die Absicht der Vergabe von Stellplätzen im öffentlichen Raum verkündet wird. Bei Interesse könnte von der Verwaltung auch eine Bedarfsermittlung durchgeführt werden, die eine maximale Anzahl von Stellplätzen für den anstehenden Vergabezeitraum festlegt. Die Vergabe kann dann in einem einfachen Interessenbekundungsverfahren erfolgen. Diesen Weg hat beispielsweise die Stadt Freiburg bereits erfolgreich beschritten. (Allerdings wurden die Flächen auf der Rechtsgrundlage eines stadtweiten Bebauungsplans ausgewiesen.) Hier zeigte sich auch, dass die Carsharing-Anbieter sich untereinander auf die Verteilung der Flächen einigen konnten. In keinem Fall musste die Vergabe durch Los entschieden werden.
Der Bundesverband CarSharing e.V. entwickelt zurzeit einen Leitfaden für die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum.
Weitere Informationen
Das dem Bundestag vorgelegte „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)” finden Sie hier: bundestag.de. (Fassung vom 22. Februar 2017)
Die vom Verkehrsausschuss empfohlenen Änderungen (Beschlussempfehlung vom 29. März 2017) wurden übernommen.