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Hessen vor Kommunalwahlen: Gericht kassiert Wahlgesetzreform

29. Januar 2026 12:18:30

Vor den anstehenden Kommunalwahlen hatte der hessische Landtag ein Gesetz beschlossen, welches die Sitzzuteilung in den Kommunalparlamenten neu regeln sollte. Nun hat der Staatsgerichtshof diese Änderung für verfassungswidrig erklärt. 

Justizia vor der hessischen Landesflagge (Fotomontage)

Justizia vor der hessischen Landesflagge (Fotomontage)

Am 15. März werden in Hessen die Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen neu gewählt. Nach Auffassung der schwarz-roten Landesregierung könnte es um die Funktionsfähigkeit dieser Gremien besser bestellt sein. Die Entscheidungsprozesse würden „durch eine Zersplitterung der Kommunalparlamente“ belastet, heißt es in der Begründung zu einem Gesetz, das im April 2025 in Kraft getreten ist. Damit ist gemeint, dass oft viele kleine Parteien und Wähler*innengruppen in den Vertretungen sitzen.

Geändertes Kommunalwahlgesetz teilweise nichtig

Gegen diese Zersplitterung wollte die Koalition aus CDU und SPD etwas unternehmen. Deshalb hat sie das Sitzzuteilungsverfahren geändert. Diese teils komplizierten Berechnungsweisen sind maßgeblich dafür, wie sich ein Wahlergebnis auf die Zusammensetzung einer Kommunalvertretung auswirkt, also wie viele Sitze jede Partei oder Wähler*innenvereinigung erhält. Bisher galt in Hessen das sogenannte Hare-Niemeyer-Verfahren. Es hat 1980 das Verfahren nach d´Hondt abgelöst, welches stimmenstarke Parteien tendenziell bevorzugt. Nun wollte die Regierungskoalition wieder zum alten Verfahren zurückkehren. Dagegen hatte die FDP geklagt.

Am Mittwoch (28.1.) hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Änderung gestoppt. Der entsprechende Artikel 3 Nummer 5 im „Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften (…)“ sei verfassungswidrig und damit nichtig, urteilte die Mehrheit der Richter*innen.

Der Grund: Das d’Hondtsche Höchstwahlverfahren begünstige stimmenstarke Parteien und Wähler*innenvereinigungen und benachteilige stimmenschwache. Genau das sei auch das Ziel der Änderung gewesen, hält das Gericht fest, schließlich habe die Regierung erklärtermaßen die Zersplitterung der Kommunalvertretungen reduzieren wollen.

Neues Zuteilungsverfahren darf nicht schlechter sein

Zwar habe der Gesetzgeber grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide, teilt das Gericht mit. Er müsse aber ein Verfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien und Wähler*innenvereinigungen möglichst wahre. Deshalb dürfe er „im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen“. Das bisher geltende Hare-Niemeyer-Verfahren sei gegenüber allen Parteien neutral und bewirke eine mathematisch exaktere Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Sitzverhältnis. Die Richter*innen berufen sich auf den Grundsatz der Wahlgleichheit und auf das in der Landesverfassung verankerte Recht der Parteien auf Chancengleichheit.

Der Staatsgerichtshof stellt auch klar, dass ein Sitzzuteilungsverfahren nicht dazu dienen dürfe, die Zersplitterung kommunaler Vertretungen zu reduzieren. Auf diese Art die Repräsentanz stimmenschwacher Parteien zu reduzieren und dabei systembedingte Verzerrungen in Kauf zu nehmen, „würde das wahlmathematische Verfahren zweckentfremden“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Das Votum war nicht einstimmig. Ein Richter hat ein Sondervotum abgegeben und erklärt, dass er das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren für verfassungsgemäß hält.

Autor*in
Porträtfoto Mann mit Brille und dunkelblonden Haaren
Carl-Friedrich Höck

ist Leitender Redakteur der DEMO. Er hat „Public History” studiert.

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