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„Licht-Urteil“: Münster durfte Rathaus-Beleuchtung nicht ausschalten

Verwaltungsgericht Münster: Die Rathaus-Verdunkelung während des AfD-Neujahrsemfangs in Münster im Jahr 2017 war rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Stadt will die schriftlichen Urteilsgründe prüfen.
von Karin Billanitsch · 13. Februar 2019
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Die Stadt Münster durfte während eines Neujahrsempfangs der AfD die Beleuchtung am historischen Rathaus der Stadt nicht ausschalten. Das hat das Verwaltungsgericht Münster kürzlich entschieden. Das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses abweichend von der üblichen Beleuchtung verstoße gegen das gegenüber politischen Parteien geltende staatliche Neutralitätsgebot sowie das Sachlichkeitsgebot, führte der Präsident des Gerichts Manfred Koopmann aus.

Versammlung auf dem Prinzipalmarkt

An dem Tag des Neujahrsempfangs des Kreisverbands Münster der AfD, der am 10. Februar 2017 ab 19:00 Uhr stattfinden sollte, hatte unter anderem das Bündnis „Keinen Meter den Nazis“ eine Versammlung auf dem Prinzipalmarkt vor dem Rathaus in Münster mit Reden und einem Rahmenprogramm angemeldet, um „ein starkes Zeichen gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung und für eine vielfältige, bunte Gesellschaft zu setzen“.

Bis zum späten Nachmittag waren vor dem Rathaus bereits viele Menschen versammelt, um gegen die AfD und den Neujahrsempfang zu demonstrieren. Die ansässigen Kaufleute hatten darüber hinaus ihre Geschäfte vorzeitig geschlossen und deren Außenbeleuchtung abgeschaltet. Zugleich wurde ab 18:00 Uhr auch am Rathaus der Stadt Münster die Außenbeleuchtung aus- bzw. nicht eingeschaltet.

Einwand der Stadt: Einheitliches Gesamtbild

Die beklagte Stadt Münster hatte damit argumentiert, die Verdunkelung des Rathauses sei nicht gegen die AfD gerichtet gewesen, sondern habe als positives Symbol dem Ziel gedient, ein einheitliches Gesamtbild am Prinzipalmarkt entsprechend dem 2005 vom Rat beschlossenen „Lichtkonzept Münster“ herzustellen – ein Einwand, der das Verwaltungsgerichts allerdings nicht überzeugte.

Einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters oder eines Beigeordneten sah das Gericht darin, weil die Person „mit der Anordnung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Rathausbeleuchtung unter Inanspruchnahme seiner Amtsautorität parteiergreifend zulasten des Klägers auf die politische Willensbildung eingewirkt“ habe. Dabei könne offen bleiben, ob Oberbürgermeister Markus Lewe (CDU) selbst oder ein ihm untergeordneter Dezernent die Entscheidung getroffen habe.

Verstoss gegen Sachlichkeitsgebot

Gegen das Sachlichkeitsgebot wurde verstoßen, weil die negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens in drastischer Weise … die Missbilligung der politischen Ziele der Partei zum Ausdruck bringe, so das Urteil.

Nach dem „Licht-Urteil“ würdigte der städtische Beigeordnete Wolfgang Heuer seine Bürgerinnen und Bürger: „Münsters Bürgerschaft hat am 10. Februar 2017 auf dem Prinzipalmarkt Position bezogen für Freiheit und Vielfalt. Dazu gehört insbesondere auch die Aktion der Kaufleute, die die Lichter abgestellt und die mit Europa-Fahnen zum Ausdruck gebracht haben, dass diese Bürgerschaft zu Toleranz, Völkerverständigung und Achtung der Menschenwürde steht.“

Berufung wird geprüft

Die Stadt Münster kündigte auch an, das schriftliche Urteil prüfen zu wollen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt wer­den.

Aktenzeichen: VG Münster, 8.2.2019, Az.: 1 K 3306/17

Autor*in
Karin Billanitsch

ist Redakteurin beim vorwärts-Verlag und schreibt für die DEMO – Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik.

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