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Wahlrechtsausschlüsse sind verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die bisherigen Regelungen zum Wahlrechtsausschluss bestimmter Behinderter und psychisch Kranker für nichtig erklärt.
von
Christian Rath
· 21. Februar 2019
Während die Reform des Wahlrechts im Bundestag nicht vorankommt, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt Fakten geschaffen. Die bisherigen Regelungen zum Wahlrechtsausschluss bestimmter Behinderter und psychisch Kranker wurden für nichtig erklärt - mit sofortiger Wirkung.Falls es im Bundestag keine Mehrheit für eineNeuregelung gibt, wird es also keine Wahlrechtsausschlüsse mehr geben.
Bisher sind Menschen, für die in allen Angelegenheiten ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Betroffen sind bundesweit rund 81 000 Personen. Auch Straftäter, die bei Begehung der Tat schuldunfähig waren und deshalb in der Psychiatrie untergebracht sind, dürfen derzeit nicht wählen. Hier geht es um rund 3000 weitere Personen.
Gegen die Bundestagswahl 2013 hatten deshalb sieben Betroffene, die nicht wählen durften, Wahlbeschwerde erhoben. Organisiert wurde das Verfahren von der Bundesvereinigung Lebenshilfe und der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP). Sie wollten damit nicht die Ungültigkeit der Bundestagswahl erreichen, sondern eine Korrektur des Bundeswahlgesetzes für die Zukunft. Nachdem der Bundestag die Wahlbeschwerde abgelehnt hatte, landete das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und hatte dort jetzt Erfolg.
Die Regelungen zum Wahlrechtsausschluss verstoßen gegen das Prinzip der allgemeinen Wahl und diskriminieren zudem Behinderte, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die betroffenen Gruppen würden "ohne hinreichenden sachlichen Grund" von der Wahl ausgeschlossen. Es werde Menschen das Wahlrecht verwehrt, die teilweise durchaus selbstbestimmt wählen könnten, während andere Gruppen wählen dürfen, obwohl an ihrer Kommunikations- und Entscheidungsfähigkeit Zweifel bestehen.
So hänge es von Zufälligkeiten ab, ob gerichtlich ein Betreuer "in allen Angelegenheiten" bestellt wird oder ob dies nicht erforderlich ist, weil jemand schon frühzeitig in einer Vorsorgevollmacht bestimmt hat, wer ihn später einmal vertritt. So dürfen die rund 700 000 Demenzkranken ganz überwiegend wählen. Auch der Ausschluss von schuldunfähigen Straftätern überzeugte die Richter nicht. Wenn die psychische Beinträchtigung - etwa ein Wahnzustand - punktuell während einer Straftat vorlag, sei damit nicht dauerhaft die Wahlfähigkeit beeinträchtigt.
Das Verfassungericht hält Wahlausschlüsse allerdings nicht generell für unzulässig. Personen, "die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen", könnten von der Wahl per Gesetz durchaus ausgeschlossen werden, so die Richter. Hierfür wäre aber ein neues Gesetz erforderlich. Ob sich die Koalition derzeit einigen kann, ist fraglich. Im rot-schwarzen Koalitionsvertrag heißt es einerseits: "Wir wollen ein inklusives Wahlrecht für alle." Die CDU/CSU-Fraktionsspitze hat zuletzt jedoch vorgeschlagen, in fraglichen Fällen gerichtlich feststellen zu lassen, ob jemand noch wählen kann.
Die SPD lehnt solche Einzelfallprüfungen generell ab. "Wir werden schon aus geschichtlichen Gründen keine Kriterien aufstellen, wann jemand wahlfähig ist und wann nicht", sagte der SPD-Abgeordnete Matthias Bartke. Auch Grüne, Linke und FDP wollen die Wahlausschlüsse generell abschaffen.
Das Karlsruher Urteil gilt nur für Bundestagswahlen. Mit Blick auf Europa- und Landtags- sowie Kommunalwahlen muss der jeweilige Gesetzgeber noch aktiv werden. Für die Europawahl am 26. Mai könnte das sehr knapp werden.
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Christian Rath
ist rechtspolitischer Korrespondent für verschiedene Tageszeitungen, den vorwärts und die DEMO.