Sozialpolitik

Die wichtigsten Fakten zum Heizkostenzuschuss

Karin BillanitschLars Haferkamp08. Februar 2022
Die Bundesregierung will dass Wohnen und Heizen für alle bezahlbar bleibt und die steigenden Energiepreise sozialverträglich abgefedert werden.
Wegen der hohen Energiekosten hat die Bundesregierung auf Vorschlag von Bauministerin Klara Geywitz einen einmaligen Heizkostenzuschuss beschlossen. Wer soll ihn bekommen und was kostet er den Staat?

Die Preise für Energiekosten wie Heizöl, Gas und Fernwärme kennen nur eine Richtung: nach oben. Das belastet einkommensschwache Haushalte besonders. Mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss im Wohngeld will die Bundesregierung helfen. Ihr Ziel sei es, die mit dem starken Anstieg der Energiekosten verbundenen finanziellen Lasten abzufedern, heißt es in einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag.

Wer profitiert?

Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden insgesamt rund 2,1 Millionen Menschen den Zuschuss erhalten, davon 1,6 Millionen Menschen in 710.000 Haushalten, die zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 (Heizperiode) in mindestens einem Monat Wohngeld bezogen haben.

Darüber hinaus profitieren rund 370.000 BAföG-Empfänger*innen, rund 50.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Kommunale Spitzenverbände begrüßen Heizkostenzuschuss

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßte die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf ausdrücklich: Der Heizkostenzuschuss sei grundsätzlich geeignet, Wohngeldhaushalte von den Heizkosten zu entlasten. „Dies stärkt das Wohngeld und mindert insbesondere das Risiko, dass Haushalte mit geringen Einkommen in Notlagen geraten, die dann durch andere Hilfeangebote bspw. im SGB II und XII aufgefangen werden müssten”, heißt es in einer Stellungnahme.

Die kommunalen Vertreter*innen machten aber darauf aufmerksam, dass „Mehraufwände für die kommunalen Wohngeldstellen als unmittelbare Folge des Zuschusses“ drohen, zum Beispiel hinsichtlich des notwendig werdenden Versands gesonderter Bescheide.

Zwei verschiedene Verfahren

Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses an Wohngeldempfänger*innen und an Empfänger*innen von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld soll in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Ein gesonderter Antrag ist also nicht nötig.

Empfänger*innen von BAföG und Aufstiegs-BAföG müssen dagegen einen Antrag bei den von den Ländern noch zu bestimmenden Behörden stellen. Voraussichtlich sind das die jeweils zuständigen BAföG- beziehungsweise Aufstiegs-BAföG-Ämter.

Höhe des Zuschusses

Der einmalige Heizkostenzuschuss ist für die Wohngeldempfänger*innen nach der jeweiligen Haushaltsgröße gestaffelt: Wer allein wohnt, erhält 135 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt erhält 175 Euro. Für jede weitere Person im Wohngeldhaushalt gibt es zusätzlich 35 Euro. Die weiteren Berechtigten erhalten einen einmaligen pauschalen Zuschuss in Höhe von 115 Euro pro Person.

Ausgaben für den Bund

Im Bundeshaushalt entstehen dadurch im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 130 Millionen Euro für wohngeldbeziehende Haushalte. Rund 42,6 Millionen Euro sollen an Bafög-Bezieher*innen gehen, weitere rund 8,6 Millionen Euro an die Aufstiegs-Bafög-Geförderten. 7,5 Millionen Euro sind für die Empfänger*innen von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld vorgesehen.

Aufwand für die Verwaltung

Der Verwaltungsaufwand für die Bundesagentur für Arbeit wird mit einmalig rund 100.000 Euro angegeben. Der Verwaltungsaufwand für Länder und Kommunen beträgt demnach mit Blick auf die Wohngeldhaushalte einmalig rund 1,15 Millionen Euro. Davon entfallen eine Million Euro auf den Versand der Bescheide sowie 150.000 Euro auf die Umstellung der IT, heißt es in der Formulierungshilfe.

Für die Bearbeitung der Anträge aus dem Kreis der Bezieher*innen von Bafög und Aufstiegs-Bafög entsteht zusätzlich ein Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen in Höhe von geschätzt 3,5 Millionen Euro beziehungsweise einer Million Euro.

Keine Anrechnung bei anderen Sozialleistungen

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen (beispielsweise Kinderzuschlag) soll nicht erfolgen, damit Leistungskürzungen bei diesen Sozialleistungen vermieden werden, heißt es. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Juni 2022 geplant.

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