Serie: Barrierefreie Gebäude- und Freiraumgestaltung
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, wie Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes (GG) formuliert . Damit wird die Integration behinderter Menschen in das öffentliche Leben rechtlich verankert.
Definition und Begriffsklärung im Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) des Bundes
In § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) Bund wird diese Forderung konkretisiert und eine Definition der Barrierefreiheit genannt. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“, heißt es. Darüber hinaus hat jedes Bundesland entsprechende Gleichstellungsgesetze mit teilweise ähnlichen, aber auch mit differierenden Bestimmungen erlassen.
Von diesem Begriff der Barrierefreiheit profitieren aber auch ältere Menschen ohne eine Behinderung und Personen mit Gepäck. Besonders deutlich wird das dann, wenn es um eine übersichtliche Freiraumgestaltung durch eine gute Wegeführung, das Vermeiden von einer Überblendung des Bodenbelages, die Vermeidung von Stürzen oder schwellenfreie Gebäudezugänge geht.
In den Bereichen Bau und Verkehr wird in § 8 des BGG ausgeführt: „Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.“ Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und alle Gleichstellungsgesetze der Länder beinhalten die rechtlichen Grundlagen für die Herstellung weitreichender Barrierefreiheit. Bund und Länder können mit diesen rechtlichen Instrumenten die barrierefreie Gestaltung in öffentlichen Räumen umsetzen.
Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes
Weiterhin enthält das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) detaillierte Vorgaben für die Schaffung von Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr. Die Aufgabenträger werden verpflichtet, bis zum 1. Januar 2022 die Barrierefreiheit auf den gesamten ÖPNV in Deutschland auszudehnen. Haltestellen müssen barrierefrei umgebaut werden. Die Bedeutung der Barrierefreiheit im Schienenpersonenverkehr wird im „Nationalen Aktionsplan 2.0“ der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention genannt.
Meilenstein: die UN-Behindertenrechtskonvention
Durch das von den Vereinten Nationen verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) wurde ein wichtiger Meilenstein für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an der Gesellschaft völkerrechtlich festgeschrieben. Sie ist im Jahr 2006 in Kraft getreten und wurde 2009 von Deutschland ratifiziert.
In der UN-Behindertenrechtskonvention wird vom Verständnis einer „Behinderung“ Abstand genommen und betont, dass die Teilhabe aller Menschen an der Gesellschaft im Vordergrund steht. Ziel der Verkehrsraumgestaltung sollte sein, möglichst allen Menschen unabhängig von einer Behinderung die Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Ein Wegfall von Barrieren bedeutet für Menschen mit Schutzzielen, wie sie in den entsprechenden Normen für barrierefreies Bauen definiert sind, die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mobilität für alle Menschen .
Landesbauordnungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen
Neben den baurechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnungen enthalten auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisierende Anforderungen an die Barrierefreiheit baulicher Anlagen.
Zu diesen Anlagen gehören u. a. Restaurants nach dem Gaststättengesetz (§ 4 mit Versagungsgründen für die gaststättenrechtliche Erlaubnis bei fehlender Barrierefreiheit) oder Apotheken nach der Apothekenbetriebsverordnung in der im § 4 Anforderungen an die barrierefreie Zugänglichkeit und Gestaltung) gestellt werden.
In Teil 2 der DEMO-Serie erfahren Leser mehr über ausgewählte Normen im Kontext der Barrierefreiheit.
privat
ist Fachkraft Barrierefreies Bauen und Fachautor in Fachpublikationen sowie Referent in der Fort- und Weiterbildung.