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Wie Hamburg mit der Grundsteuer C Druck auf Spekulanten macht

Wer baureife Grundstücke brachliegen lässt, wird in Hamburg zur Kasse gebeten. Möglich macht es die neu geschaffene Grundsteuer C.

von Susanne Dohrn · 13. Juni 2025
Panoramablick auf Hamburg mit dem Rathaus

Bauland ist in Hamburg rar. Deshalb will die Stadt nicht tatenlos zuschauen, wenn große Grundstücke aus spekulativen Gründen ungenutzt bleiben.

Bundesländer können es ihren Kommunen erlauben, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzulegen, die sogenannte Grundsteuer C. Das ermöglicht die Grundsteuerreform, die am 1. ­Januar in Kraft getreten ist. 

Das Bundesland Hamburg nutzt diese Möglichkeit. Wer in der Hansestadt ein unbebautes baureifes Grundstück aus spekulativen Gründen unbebaut lässt, kann dafür künftig zur Kasse gebeten werden, denn für die Grundsteuer C gilt ein Hebesatz von 8.000 Prozent. Zum Vergleich: Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke beträgt er 100 Prozent, bei der Grundsteuer B für baulich genutzte Grundstücke 975 Prozent.

Grundsteuer C im ganzen Stadtgebiet

„Die Grundsteuer C ist ein weiterer Baustein unserer Anstrengungen, ­alle Wohnungsbaupotenziale zu nutzen. Damit soll ein Beitrag zur Bekämpfung von Bodenspekulation geleistet werden“, sagt Finanzsenator Andreas Dressel (SPD). 

Die Grundsteuer C wird flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet erhoben. ­Allerdings sollen in der Regel nur solche Grundstücke von dem erhöhten Hebesatz betroffen sein, auf denen eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern bestehend aus drei oder mehr Wohnungen möglich wäre. Das entspricht einer potenziellen Geschossfläche, also der Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse eines Gebäudes, von mindestens 300 Quadratmetern insgesamt. Der Finanzsenator rechnet mit einer drei- bis vierstelligen Zahl von Grundstücken, die von der Grundsteuer C betroffen sein können.

Hamburg will „Spekulanten treffen, nicht Oma”

Außer Betracht bleibt dabei das klassische Einfamilienhaus-Grundstück. Die Grundsteuer C wird ebenfalls nicht erhoben, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass eine sofortige Bebauung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige bereitgehalten wird. Dressel: „Wir wollen Spekulanten treffen und nicht die Oma, die ein Grundstück für ihren Enkel aufbewahrt.“ 

Um Notverkäufe an Spekulanten zu vermeiden, wird derjenige nicht höher besteuert, der sich vor Fälligkeit seines Bauspardarlehens keine Bebauung leisten kann. Härten, zum Beispiel wegen eines unverschuldet verzögerten Baubeginns oder Baustopps, sollen ebenfalls vermieden werden.

 

Dieser Bericht stammt aus der DEMO-Heftausgabe 2/2025. Hier können Sie das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik abonnieren.

Autor*in
Porträtfoto Susanne Dohrn
Susanne Dohrn

ist freie Autorin und SPD-Ratsfrau in Tornesch

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