Solaranlagen versus Denkmalschutz: Grundsatzurteil in NRW
Geht es um Solaranlagen, steht oftmals die Frage im Raum, was Vorrang hat: der Klima- oder der Denkmalschutz? Am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam es nun erstmals zu einem Grundsatzurteil.
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Der Installation von Solaranlagen steht oft der Denkmalschutz im Weg - in NRW gibt es nun ein Grundsatzurteil zu diesem Konflikt.
Eine Frau möchte eine Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses in Düsseldorf installieren. Doch die Dachfläche ist von der Straße aus zum Teil sichtbar – deshalb lehnt die Stadt ihren Antrag ab.
Zu solchen Fällen kam und kommt es in Deutschland regelmäßig, manche der Eigentümer*innen ziehen damit vor Gericht. So auch die Frau aus Düsseldorf, die vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht dagegen klagte. Sie bekam Recht und am 27. November 2024 kam es zu einem Präzedenzfall: Auf Basis ihres Falles und einer anderen erfolglosen Klage in ähnlicher Sache vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erlässt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein Grundsatzurteil. Dieses besagt, dass der Denkmalschutz der Installation von Solaranlagen „regelmäßig nicht entgegensteht“.
Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien
Da das Denkmalrecht Ländersache ist, beschränkt sich das Urteil auf Nordrhein-Westfalen. Dort dürfte es jedoch erhebliche Auswirkungen haben. Denn nun wurde gerichtlich klargestellt: Bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden überwiegt das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien in der Regel gegenüber dem Denkmalschutz. Eine Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen wird somit zum Regelfall – und ein entsprechendes Verbot kann nur noch unter besonderen Umständen ausgesprochen werden.
Die Rolle des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das habe auch mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes zu tun, heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts zum Grundsatzurteil. Denn laut einer Regelung dieses Gesetzes gelten erneuerbare Energien seit dem Inkrafttreten im Juli 2022 bundesweit als „vorrangige Belange“ – und damit auch im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrecht.
Ähnliche Fälle zuvor in anderen Bundesländern
Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, welche Bedeutung dem Denkmalschutz in baurechtlichen Auseinandersetzungen zukommt. Im Jahr 2011 kam es vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits zu einer Art erstem Urteil in diese Richtung. Damals erklärte der Verwaltungsgerichtshof: „Denkmalschutz geht Klimaschutz nicht automatisch vor“ – ob baulichen Veränderungen durch die Installation von Solaranlagen genehmigt werden, solle daher weniger streng entschieden werden.
In Rheinland-Pfalz genießt der Klima- und Ressourcenschutz durch die „Richtlinie zur Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern“ seit 2023 eine größere Bedeutung bei der Abwägung solcher Fälle. „Die Genehmigung zur Anbringung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden wird fortan zum Regelfall“, erklärte Innenminister Michael Ebling (SPD) in einer Pressemitteilung zu diesem Anlass.